Pausen in der Pflege: Wie Sie kurze Pausen auf Station und im Schichtdienst verlässlich organisieren
In Kürze: Auf Station fällt die Pause oft als Erstes weg, wenn die Klingel geht oder eine Aufnahme kommt. Dabei schreibt das Arbeitszeitgesetz feste Ruhepausen vor, die im Voraus feststehen. Dieser Ratgeber gibt §§ 4 und 5 Arbeitszeitgesetz im Wortlaut wieder und zeigt, wie Stations- und Pflegedienstleitungen Pausen im Schichtdienst mit Pausengruppen, Zeitfenstern und einer klaren Ablösung planen. Am Ende steht eine Checkliste für die nächste Teambesprechung.
Wie oft Pausen ausfallen, zeigt die Arbeitszeitbefragung 2021 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Insgesamt berichten 31 Prozent der abhängig Beschäftigten, dass Arbeitspausen bei ihnen häufig ausfallen. In den medizinischen und nicht-medizinischen Gesundheitsberufen sind es 49 Prozent, mehr als in jedem anderen Berufssegment der Auswertung. Die BAuA weist darauf hin, dass dieser Wert auch Ausfälle umfassen kann, die das Arbeitszeitgesetz zulässt.
Was das Arbeitszeitgesetz zu Pausen vorschreibt
§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lautet:
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Für die Planung auf Station heißt das:
- Im Voraus feststehend: Eine Pause, die sich "irgendwann" ergibt, erfüllt das Gesetz nicht. Lage und Dauer gehören in den Plan.
- Mindestens 15 Minuten am Stück: Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als Ruhepause.
- Unterbrochene Pausen: Nach der Broschüre "Pausen in der Pflege gut gestalten" der BAuA ist eine Pause, die unfreiwillig durch Arbeit unterbrochen wird, bis dahin komplett als Arbeitszeit anzurechnen; der Pausenanspruch erneuert sich.
- Frei, nicht in Bereitschaft: Nach der BAuA haben Beschäftigte in der Pause arbeitsfrei und müssen sich nicht für einen Arbeitseinsatz bereithalten; deshalb können sie ihren Pausenort frei wählen.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz: 30 Minuten Pause bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit, 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Ruhezeit zwischen zwei Schichten
§ 5 Absatz 1 ArbZG lautet:
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ruhezeit nach § 5 Absatz 2 ArbZG um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
§ 5 Absatz 3 enthält für dieselben Einrichtungen eine eigene Regel zur Rufbereitschaft: Kürzungen der Ruhezeit durch Einsätze aus der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Für den Dienstplan heißt das: Ein Spätdienst bis 21:30 Uhr und ein Frühdienst ab 6:00 Uhr am nächsten Morgen ergeben achteinhalb Stunden und gehen auch mit der Verkürzung nach Absatz 2 nicht.
Kurzpausen im Schichtdienst und was der Tarifvertrag regeln kann
Nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG kann ein Tarifvertrag, oder auf Grund eines Tarifvertrags eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, abweichend von § 4 Satz 2 erlauben, die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen. Ohne eine solche Regelung bleibt es bei Abschnitten von mindestens 15 Minuten. Prüfen Sie deshalb, was Ihr Tarifvertrag oder Ihre Dienstvereinbarung sagt, bevor Sie ein Modell mit kürzeren Pausen einführen.
Wo ein Betriebsrat, ein Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung besteht, bestimmt diese Vertretung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mit, nach dem jeweils geltenden Recht: in privaten Häusern der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 Betriebsverfassungsgesetz, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, in öffentlichen Häusern der Personalrat nach dem Personalvertretungsrecht, in kirchlichen die Mitarbeitervertretung nach dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht. Nach § 16 Absatz 1 ArbZG stellt der Arbeitgeber das Gesetz und die geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen zur Arbeitszeit den Beschäftigten zur Verfügung oder legt sie aus.
Pausen auf Station planen: Pausengruppen und Zeitfenster
Die BAuA beschreibt in ihrer Broschüre ein Beispiel aus einer Pflegeeinrichtung in Freiberg. Dort legt die diensthabende Pflegefachkraft jeden Morgen Pausengruppen fest, die in einem festen Zeitfenster gemeinsam Pause machen, etwa von 9:15 bis 9:45 Uhr und von 9:45 bis 10:15 Uhr. Eine Tafel im Wohnbereich zeigt, wer zu welcher Gruppe gehört, und im Bereich bleibt immer mindestens eine Ansprechperson. Bis das Modell stand, brauchte es nach Angabe der Einrichtung rund fünf Monate und mehrere Anläufe.
Aus der Broschüre lassen sich für Ihre Station einige Grundsätze ableiten:
- Geplant: Lage und Dauer der Pause stehen zu Schichtbeginn fest, in einem festen Zeitfenster statt auf die Minute.
- Verteilt: Die Ruhepause liegt weder direkt am Schichtbeginn noch kurz vor dem Ende, sondern in der Mitte oder leicht in der zweiten Hälfte.
- Ungestört: Ein Springersystem übernimmt Klingel und Telefon. Die Pausenzeiten werden Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern und Angehörigen mitgeteilt.
- Ein eigener Ort: Ein Pausenraum, der vom Flur aus nicht einsehbar ist, verhindert, dass jemand "nur kurz" fragt.
Pausenablösung im Schichtdienst
Am schwierigsten ist die Pause dort, wo wenige Pflegekräfte viele Menschen betreuen, vor allem nachts. Die BAuA nennt neben Personalengpässen nicht funktionierende Vertretungsregelungen als häufigen Grund für ausfallende Pausen. Eine Ablösung hält eher, wenn sie konkret ist:
- Namentlich im Plan: Wer wen ablöst, steht mit Uhrzeit im Dienstplan oder auf der Pausentafel.
- Kurze Übergabe: Telefon und Rufgerät wechseln sichtbar die Hand, dazu zwei Sätze zu den Zimmern, bei denen gerade etwas ansteht.
- Nachbarstation einbinden: Wo die Besetzung es zulässt, lösen sich nachts zwei Stationen gegenseitig ab, sodass jede Pflegekraft ihre Pause am Stück bekommt.
- Ausfälle erfassen: Fällt eine Pause aus, wird das notiert und mit der Leitung besprochen. Was nicht erfasst wird, bleibt unsichtbar.
Checkliste für die nächste Teambesprechung
- Bestand: Wie oft sind Pausen im letzten Monat ausgefallen, in welcher Schicht?
- Regeln: Was sagen Tarifvertrag und Dienstvereinbarung zu Pausen und Kurzpausen?
- Zeitfenster: Welche Zeiten sind auf unserer Station am ehesten frei von Visite, Medikamentenrunde und Aufnahmen?
- Gruppen: Wer geht mit wem in die Pause, und wer bleibt als Ansprechperson?
- Ablösung: Wer übernimmt Klingel und Telefon, auch nachts?
- Ort: Wo ist der Pausenraum, und wird dort niemand angesprochen?
- Erst eine Station: Das Modell zunächst auf einer Station ausprobieren, die Erfahrungen festhalten und danach gemeinsam nachjustieren, wie es die BAuA vorschlägt.
Solva als Angebot für Ihr Team
Solva, von dem dieser Ratgeber stammt, ist eine App für persönliche Hörpausen. In unserem Angebot für Unternehmen, das auch Einrichtungen offensteht, soll jede Person im Team, die mag, ein eigenes Solva-Konto bekommen und in der Pause oder nach dem Dienst eine Session hören, die für diesen Moment entsteht. Was jemand hört und erzählt, bleibt privat; geplant ist, dass die Einrichtung nur zusammengefasste Zahlen sieht, etwa wie viele Zugänge genutzt werden, jede erst ab einer Mindestzahl.
Solva ist ein Angebot für freie Zeit und Wohlbefinden und kein Medizinprodukt. Wie der kostenlose Test über vier Wochen abläuft, steht auf unserer Seite zum Angebot für Unternehmen. Die Zugänge sind nur für Ihr Team, nicht für Patientinnen und Patienten.
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Was in einen Pausenraum gehört, steht im Ratgeber Pausenraum in der Arztpraxis; die Vorgaben der ASR A4.2 gelten für Stationen ebenso.
Quellen
- BAuA: Bericht kompakt zum Ausfall von Ruhepausen in Deutschland, Auswertung der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2021, Mai 2024, abgerufen am 02.10.2026
- BAuA: Pausen in der Pflege gut gestalten, baua: Praxis, 2. Auflage 2021, abgerufen am 02.10.2026
- Arbeitszeitgesetz, § 4 Ruhepausen, abgerufen am 02.10.2026
- Arbeitszeitgesetz, § 5 Ruhezeit, abgerufen am 02.10.2026
- Arbeitszeitgesetz, § 7 Abweichende Regelungen, abgerufen am 02.10.2026
- Arbeitszeitgesetz, § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise, abgerufen am 02.10.2026
- Jugendarbeitsschutzgesetz, § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume, abgerufen am 02.10.2026
- Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Mitbestimmungsrechte, abgerufen am 02.10.2026
Geschrieben mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft und verantwortet von Thomas Gnahm.